Mit Recht zu Ihrem Recht!
Kontrolle - Durchaus erlaubt!
Mtarbeiterkontrollen bzw. Arbeitnehmerüberwachungen dürfen und sollten im Interesse der Arbeitnehmer und des Unternehmens nur bei Einhaltung gesetzlicher Vorgaben durchgeführt werden.
In der Regel handelt es sich dann immer um die Aufklärung begangener Straftaten.
Das galt in der Vergangenheit und gilt auch für die Zukunft.
Eine wichtige Rolle für Unternehmen und Detekteien spielt in diesem Zusammenhang der seit dem 01.09.2009 geltende § 32 BDSG, der nochmal bekräftigt, dass für Ermittlungen gegen Arbeitnehmer zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen müssen, dass der Betroffene im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat.
Das bedeutet für den Einsatz von Detekteien, dass deren Rückgriff und investigative Maßnahmen regelmäßig erlaubt sind, wenn Sie einen begründeten Verdacht auf Begehung einer Straftat gegen eine Person oder bestimmbare Personengruppe hegen.
Bei Beachtung der jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen, insbesondere des Verhältnis- mäßigkeitsgrundsatzes dürfen schließlich Detekteien Mitarbeiter von Unternehmen kontrollieren bzw. überwachen.
Das Recht ist also durchaus auf Ihrer Seite, wenn es darum geht, Straftaten im Unternehmen aufzudecken.
Die Hinzuziehung Ihres Rechtsbeistandes, der die rechtlichen Gegebenheiten überschaut, kombiniert mit unserem kriminalisitschen "Know-how" und der Kompetenz zu entscheidenden Fragestellungen der Beweisgewinnung und Beweisverwertung sorgen für eine gerechtfertigte, diskrete und effektive Abwicklung bei der Durchführung von Mitarbeiterkontrollen bzw. Arbeitnehmerüberwachungen.
-Stand der Informationen Januar 2010-